Die E.T.A. Hoffmann-Gesellschaft: Satzung

Die erste Satzung nach dem Zweiten Weltkrieg stammt vom 14. Mai 1964. Die nächste vom 23. November 1968 bildet die Grundlage für alle weiteren, bis zu der heute gültigen. Diese wurde durch die Mitgliederversammlung am 21. April 2013 geändert; die Satzung wurde am 5. Juli 2013 im Vereinsregister des Registergerichts Bamberg eingetragen.

Satzung der E.T.A. Hoffmann-Gesellschaft
vom 21. April 2013

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:
Die Gesellschaft führt den Namen „E.T.A. Hoffmann-Gesellschaft“ und hat ihren Sitz in Bamberg. Sie ist als Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gesellschaft:
Die Gesellschaft soll das künstlerische Erbe E.T.A. Hoffmanns betreuen, wissenschaftlich bearbeiten, öffentlichkeitswirksam verbreiten (z. B. durch Lesungen, Vorträge, Kolloquien, Ausstellungen u. a.) und den Kontakt mit Hoffmann-Forschern und Hoffmann-Freunden pflegen.

Darüber hinaus wird sie bemüht sein, die erhaltenen Hoffmann-Gedenkstätten zu bewahren.
Alljährlich soll ein wissenschaftliches Periodikum herausgegeben werden, das auch Berichte und Mitteilungen der Gesellschaft enthält.

Die Gesellschaft kann Personen oder Institutionen, die Verdienste um E.T.A. Hoffmann erworben haben, durch die Verleihung einer E.T.A. Hoffmann-Medaille würdigen.

§ 3 Gemeinnützigkeit:
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu übertragen:
a) der Sammlungsbestand an die Staatsbibliothek Bamberg
b) die Einrichtungsgegenstände, soweit sie im Eigentum der Gesellschaft stehen, sowie das Barvermögen an die Stadt Bamberg zur weiteren Pflege des E.T.A. Hoffmann-Hauses in Bamberg, Schillerplatz 26.

§ 4 Mitglieder:
1. Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung erworben. Sie wird von einem Mitglied des Präsidiums bestätigt.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an das Präsidium bis spätestens 1. Oktober eines Jahres mit Wirkung zum Jahresende.

3. Die Mitglieder erhalten kostenlos das jährliche Periodikum. Die Mitglieder und ihre Familienangehörigen haben freien Zutritt zum E.T.A. Hoffmann-Haus in Bamberg und zu allen Veranstaltungen der Gesellschaft.

4. Um E.T.A. Hoffmann bzw. die E.T.A. Hoffmann-Gesellschaft verdiente Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie Mitglieder, sind aber von einer Beitragsleistung befreit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge:
Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe der Gesellschaft:
Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und der Ausschuss.

1. Die Mitgliederversammlung:
Sie hat folgende Aufgaben: die Wahl des Präsidiums und des Ausschusses, die Entgegennahme des vom Präsidium erstatteten Berichts, die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, die Entlastung des Präsidiums, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, die Bestellung zweier Kassenprüfer, die Beschlussfassung von Satzungsänderungen, wozu ebenso wie für die Auflösung der Gesellschaft mindestens Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist, schließlich die Beratung und Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge der Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird alle drei Jahre vom Präsidium einberufen. Das Präsidium kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt mittels einfachen Briefes oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher.

Die Beschlussfassung erfolgt – mit Ausnahme von Satzungsänderungen – durch Abstimmung mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf Mitglieder erschienen sind. Sollte die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so erfolgt eine zweite Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlüsse sind im Protokoll schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom Präsidenten zu unterzeichnen.

2. Das Präsidium:
Es wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Es besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Die Tätigkeit des Präsidiums und aller weiteren Organe der Gesellschaft ist ehrenamtlich.

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft sind der Präsident oder der Geschäftsführer jeweils allein und von den übrigen Präsidiumsmitgliedern jeweils zwei gemeinsam befugt. Die Vertretungsbefugnis ist nach außen nicht beschränkt. Das Präsidium vertritt die Gesellschaft während seiner Amtszeit und bis zur Eintragung des neuen Präsidiums im Vereinsregister.

3. Der Ausschuss:
Der Ausschuss wird jeweils mit dem Präsidium gewählt und besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Seine Aufgabe ist die Unterstützung und Beratung des Präsidiums bei der Leitung der Gesellschaft. Der Ausschuss kann im Bedarfsfall durch Zuwahl neuer Mitglieder durch das Präsidium ergänzt werden.

§ 7 Sonstiges:
Das Präsidium ist ermächtigt, etwaige Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von der Verwaltungsbehörde verlangt werden, selbständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind spätestens bis zur Mitgliederversammlung zu informieren.

Die Satzung wird rechtswirksam mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg, Nr. 254; diese ist am 5. Juli 2013 erfolgt.